print

Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV

arrow_left arrow_right

1Wer Einrichtungen oder Erzeugnisse, die ozonabbauende Stoffe als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt, hat ein Austreten dieser Stoffe nach dem Stand der Technik zu verhindern.
2Sofern das Austreten nach Satz 1 nicht verhindert werden kann, ist es auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren.

3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln.

Neugefasst durch Bek. v. 15.2.2012 I 409;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.4.2026 I Nr. 108
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26