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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie – ChemIndMeistPrV 2004

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1Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Spezialisierungsgebieten nach § 5 Abs. 4 abzulegen.
2Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.

3§ 8 Abs. 1 gilt entsprechend.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26