print

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie – ChemIndMeistPrV 2004

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche:

1.
Chemische Produktion;
2.
Organisation, Führung und Kommunikation;
3.
Spezialisierungsgebiete.

(2) 1Der Handlungsbereich "Chemische Produktion" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Verfahrens- und Anlagentechnik;
2.
Chemische Prozesse und Verfahren;
3.
Prozessleittechnik.

(3) 1Der Handlungsbereich "Organisation, Führung und Kommunikation" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Personalführung und -entwicklung;
2.
Betriebliches Kostenwesen;
3.
Verantwortliches Handeln im Betrieb (Responsible Care);
4.
Qualitätsmanagement;
5.
Information und Kommunikation.

(4) 1Der Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" gliedert sich in folgende Wahlqualifikationsschwerpunkte:

1.
Syntheseplanung;
2.
Automatisierungs- und Prozessleittechnik;
3.
Technologie;
4.
Betriebscontrolling.

(5) 1Im Handlungsbereich "Chemische Produktion" wird unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen die Situationsaufgabe I gemäß Absatz 6 und im Handlungsbereich "Organisation, Führung und Kommunikation" unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen die Situationsaufgabe II gemäß Absatz 7 gestellt.
2Die Situationsaufgabe I und die Situationsaufgabe II sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens einmal thematisiert werden.

3Im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" ist eine schriftliche Ausarbeitung gemäß Absatz 8 anzufertigen.

4Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der schriftlichen Situationsaufgabe I beträgt mindestens vier Stunden.

5Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellung in der Situationsaufgabe II beträgt mindestens zwei Stunden und für das Fachgespräch mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten; für das Fachgespräch sind 45 Minuten Vorbereitungszeit einzuräumen.

6Die Prüfungsdauer für die Situationsaufgaben I und II darf insgesamt nicht mehr als acht Stunden betragen.

7Die Prüfungsdauer für die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" beträgt mindestens 75 und höchstens 90 Minuten.

(6) 1Kern der Situationsaufgabe I ist mit etwa zwei Dritteln der Handlungsbereich "Chemische Produktion", wobei der Qualifikationsschwerpunkt "Verfahrens- und Anlagentechnik" den Kernpunkt bilden soll.
2Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches "Organisation, Führung und Kommunikation" sind mit bis zu einem Drittel integrativ einzubeziehen.

3Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe I folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Chemische Produktion" mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:

1.
Im Qualifikationsschwerpunkt "Verfahrens- und Anlagentechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrenstechnische Prozesse bei der Herstellung von Produkten unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Anlagensicherheit sowie Qualitätssicherung planen, organisieren und überwachen zu können. 1Dazu gehört, unter Berücksichtigung naturwissenschaftlich-technischer und mathematischer Gesetzmäßigkeiten, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten des verfahrenstechnischen Prozesses zu erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einzuleiten.
2Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beim Einsatz neuer Maschinen und Anlagenteile sowie bei Veränderung von Stoffen und Stoffparametern die Auswirkungen auf den Verfahrensprozess erkennen und berücksichtigen zu können.

3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a)

4Erstellen von Mengenströmen und Energiebilanzen,
b)
Beurteilen von Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten von Apparaten, Maschinen und technischen Hilfseinrichtungen sowie deren sachgerechter Verwendung,
c)
Auswählen der Maschinen und Anlagebauteile unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Roh-, Hilfs-, Betriebs- und Werkstoffen,
d)
Mitwirken bei der Auswahl von Maschinen, Apparaten, technischen Hilfseinrichtungen, Energien und Stoffen unter Beachtung von technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten,
e)
Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur Behebung von Störungen,
f)
Veranlassen der vorbeugenden Instandhaltung sowie Organisieren, Überwachen und Koordinieren von Maßnahmen der Instandhaltung,
g)
Koordinieren und Optimieren des Anfahrens, Betreibens und Abfahrens von Anlagen.
2.
1Im Qualifikationsschwerpunkt "Chemische Prozesse und Verfahren" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von naturwissenschaftlich-technischen und mathematischen Gesetzmäßigkeiten, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Anlagensicherheit und Qualitätssicherung, chemische Reaktionen führen sowie produktionstechnische Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten der Prozesse erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten zu können.
2Dazu gehört, die Auswirkungen bei Änderungen der Prozessparameter beurteilen zu können.

3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a)

4Auswählen produktionstechnischer Einrichtungen und Verfahren unter Beachtung verschiedener Reaktionstypen,
b)
Bewerten und Beurteilen von Stoffen und Stoffgemischen hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres Gefährdungspotentials,
c)
Erfassen und Berechnen von Stoff- und Energiebilanzen,
d)
Einleiten von Maßnahmen zur rationellen Nutzung von Energie und Ressourcen sowie Führen von Energie- und Stoffströmen,
e)
Führen von chemischen Reaktionen und Auswählen geeigneter Methoden zur Prozesskontrolle,
f)
Beurteilen der Auswirkungen von Prozessen auf die Umwelt und Sicherstellen von Umweltschutzmaßnahmen; Auswählen und Einsetzen geeigneter Verfahren.
3.
1Im Qualifikationsschwerpunkt "Prozessleittechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung naturwissenschaftlich-technischer und mathematischer Gesetzmäßigkeiten mit Hilfe von mess-, steuerungs- und regelungstechnischen Einrichtungen Prozesse bewerten und optimieren zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a)

3Bewerten und Optimieren des Einsatzes von Messeinrichtungen,
b)
Einsetzen von Steuerungs- und Regelungssystemen zur Prozessoptimierung,
c)
Veranlassen und Organisieren von Maßnahmen zur Behebung von Störungen,
d)
Sicherstellen der Einhaltung von Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes,
e)
Darstellen von Steuerungs- und Regelungsprozessen.

(7) 1Kern der schriftlichen Aufgabenstellung in der Situationsaufgabe II ist mit etwa zwei Dritteln der Handlungsbereich "Organisation, Führung und Kommunikation", wobei der Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung und -entwicklung" besondere Berücksichtigung finden soll.
2Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches "Chemische Produktion" sind mit bis zu einem Drittel einzubeziehen.

3Grundlage des Fachgespräches ist die schriftlich gelöste Aufgabenstellung in der Situationsaufgabe II.

4Dabei soll unter Einsatz von Präsentationstechniken die Fähigkeit nachgewiesen werden, Arbeitsaufgaben zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können.

5Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe II folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Organisation, Führung und Kommunikation" mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 5 umfassen:

1.
Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung und -entwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einsetzen, führen, beurteilen und unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung vorschlagen zu können. 1In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a)

2Ermitteln des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs,
b)
Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
c)
Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
d)
Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach vorgegebenen Beurteilungssystemen,
e)
Durchführen von Mitarbeitergesprächen und Festlegen von Zielvereinbarungen,
f)
Anfertigen von Stellenbeschreibungen,
g)
Ergreifen von Maßnahmen zur Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
2.
1Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebliches Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kostenverantwortung übernehmen zu können.
2Dazu gehört, kostenrelevante Einflussfaktoren hinsichtlich der Entstehung von Kosten, der Entwicklung von Kostenstrukturen, der Kalkulation von Kosten sowie der Kostenplanung beurteilen zu können.

3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a)

4Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und Prozesskostenrechnung,
b)
Anwenden von Kalkulationsverfahren,
c)
Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebsergebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen,
d)
Durchführen von Kostenkontrollen,
e)
Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflussung.
3.
1Im Qualifikationsschwerpunkt "Verantwortliches Handeln im Betrieb (Responsible Care)" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Vernetzung ökonomischer, ökologischer und sozialer Faktoren berücksichtigen zu können.
2Dazu gehört, in den Bereichen Arbeits- und Anlagensicherheit sowie Gesundheits- und Umweltschutz im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und betrieblicher Vorgaben verantwortlich handeln zu können.

3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a)

4Überprüfen und Gewährleisten der Arbeits- und Anlagensicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes,
b)
Erkennen von Schwachstellen im Bereich Arbeits- und Anlagensicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sowie Einleiten vorbeugender Maßnahmen,
c)
Fördern des verantwortlichen Handelns von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Betrieb,
d)
Planen und Durchführen von Unterweisungen zur Arbeits- und Anlagensicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz,
e)
Gewährleisten des Informationsaustausches über sicherheits- und umweltrelevante Vorgänge.
4.
1Im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken anwenden zu können, um qualitätsbewusst handeln und das Qualitätsmanagement weiter entwickeln zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a)

3Umsetzen von Kundenforderungen in Qualitätsziele und Qualitätsvorgaben,
b)
Berücksichtigen rechtlicher und betrieblicher Vorgaben und Qualitätsnormen sowie deren Einhaltung im eigenen Verantwortungsbereich sicherstellen,
c)
Beschreiben betrieblicher Prozesse und Vorbereiten von Audits und Zertifizierungen,
d)
Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung und Prozessoptimierung.
5.
1Im Qualifikationsschwerpunkt "Information und Kommunikation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Systeme der Information und Kommunikation im Betrieb anwenden zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a)

3Einsetzen von Planungs- und Steuerungssystemen zur Produktions-, Mengen-, Kapazitäts- und Terminplanung,
b)
Vermitteln von Informationen und Anweisungen der Betriebsleitung,
c)
Durchführen von Unterweisungen und Qualifizierungsmaßnahmen,
d)
Kommunizieren mit Kunden,
e)
Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedingungen für eine effiziente Kommunikation in der Gruppe.

(8) 1Im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" ist in Form einer anwendungsbezogenen schriftlichen Ausarbeitung, die eine oder mehrere Aufgaben umfassen soll, zu prüfen.
2Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, diese analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können.

3Die zu prüfende Person bestimmt einen der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte, in dem geprüft werden soll.

4In der Ausarbeitung sind alle Qualifikationsinhalte des ausgewählten Schwerpunktes zu berücksichtigen.

5Im Einzelnen kann die Ausarbeitung folgende Qualifikationsinhalte des Handlungsbereiches "Spezialisierungsgebiete" mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 4 umfassen:

1.
Im Wahlqualifikationsschwerpunkt "Syntheseplanung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, chemische Reaktionen optimieren zu können. 1In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:
a)

2Planen von Synthesen,
b)
Beurteilen der Abläufe von elektrochemischen Reaktionen und Mechanismen organischer Reaktionen,
c)
Beurteilen von Möglichkeiten zur Beeinflussung von chemischen Reaktionen,
d)
Beschreiben der Abläufe bei homogener und heterogener Katalyse.
2.
1Im Wahlqualifikationsschwerpunkt "Automatisierungs- und Prozessleittechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozessleitsysteme zur Produktion oder Verarbeitung von Stoffen und Stoffgemischen einsetzen und optimieren zu können.
2In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:
a)

3Mitwirken bei der Auswahl von Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleitsystemen,
b)
Sicherstellen der Kommunikation an der Schnittstelle zwischen Verfahrenstechnik und Prozessleittechnik unter Beachtung der Hierarchieebenen des Systems,
c)
Optimieren von Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleitsystemen.
3.
1Im Wahlqualifikationsschwerpunkt "Technologie" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Entwicklung einer Produktionskette, ausgehend vom Rohstoff bis zum Produkt, darstellen zu können.
2In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:
a)

3Umsetzen vom Labor- in den Produktionsmaßstab (Scale up) und Entwickeln von Lösungsvorschlägen bei Problemen,
b)
Bewerten der Substitution von Roh-, Hilfs-, Betriebs- und Werkstoffen,
c)
Auswählen von geeigneten Verfahrensvorschlägen zum Führen von technologischen Prozessen sowie zur Produktaufarbeitung und -modifikation.
4.
1Im Wahlqualifikationsschwerpunkt "Betriebscontrolling" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftlich handeln zu können.
2In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:
a)

3Darstellen betriebswirtschaftlicher Abläufe anhand von Geschäftsprozessen und Wertschöpfungsketten sowie Entwickeln von Optimierungsvorschlägen,
b)
Nutzen betriebswirtschaftlicher Kennzahlen als Informations- und Steuerungsinstrument, insbesondere unter Beachtung von produktionswirtschaftlichen, personalwirtschaftlichen und logistischen Aspekten,
c)
Ergreifen von Maßnahmen zur Kosten- und Leistungsbeeinflussung.

(9) 1Ist in der schriftlichen Situationsaufgabe I gemäß Absatz 6 oder in der schriftlichen Ausarbeitung gemäß Absatz 8 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht worden, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht anzubieten.

3Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezifisch und integriert durchgeführt werden und nicht länger als 20 Minuten dauern.

4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst.

5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26