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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie – ChemIndMeistPrV 2004

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2

1.
nach Maßgabe des Absatzes 4 die Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6,
2.
nach Maßgabe des Absatzes 5 die Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und
3.
die schriftliche Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8.
Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für diesen Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei werden gewichtet:
4
1.
die Bewertung der Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,
2.
die Bewertung der Situationsaufgabe II nach Maßgabe des Absatzes 5 mit 45 Prozent und
3.
die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung mit 10 Prozent.

(4) Für die Bewertung der Situationsaufgabe I ist die Gewichtung nach § 5 Absatz 6 zugrunde zu legen.

(5) 1In der Situationsaufgabe II sind unter Berücksichtigung der Gewichtung nach § 5 Absatz 7 als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:
2

1.
die schriftliche Aufgabenstellung und
2.
das Fachgespräch.
Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25