(1) 1Wer als Hersteller oder Einführer eines Biozid-Produkts oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein Biozid-Produkt, für das nach § 3 Absatz 1 eine Registriernummer benötigt wird, im Geltungsbereich dieser Verordnung erstmals auf dem Markt bereitstellt, hat das Biozid-Produkt der Bundesstelle für Chemikalien mit den Angaben nach Absatz 2 zu melden (Meldepflichtiger).
2Die Meldung hat unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu erfolgen.
3Die Meldung kann durch einen Vertreter mit Sitz im Inland vorgenommen werden.
4Mit der Meldung wird zugleich der Antrag auf Erteilung einer Registriernummer gestellt.
(2) 1Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
2