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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe – BäderMeistPrV

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(1) 1Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
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1.
Rettungsschwimmen und Schwimmsport,
2.
Management und Führungsaufgaben,
3.
Betriebstechnische Situationsaufgabe.

(2) 1Im Prüfungsfach "Rettungsschwimmen und Schwimmsport" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Personen ohne Eigengefährdung retten und versorgen, die Schwimm- und einfachen Sprung- und Tauchtechniken vermitteln, sowie Schwimmtraining organisieren und durchführen kann.

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2Im Bereich Rettungsschwimmen sind eine praxisnahe Rettungsübung mit anschließender 5-minütiger Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Aufbau einer Rettungskette sowie Wiederbelebungsversuche mit Gerät zu prüfen.

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3Weiter können geprüft werden:
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1.
100-Meter-Kleiderschwimmen mit Jacke und Hose mit sofort anschließendem 50-Meter-Retten und das Anlandbringen des zu Rettenden (Retter und zu Rettender sind mit Jacke und Hose bekleidet),
2.
Anwendung von Befreiungs-, Transport- und Rettungsgriffen an Land und im Wasser,
3.
Beherrschung der Techniken des Tauchens.
Im Bereich Schwimmsport hat die zu prüfende Person nachzuweisen, daß sie bei Wettkampftechniken in der Feinform Korrekturen vornehmen und die dazugehörigen Techniken vorführen und vermitteln kann.

(3) 1Im Prüfungsfach "Management und Führungsaufgaben" soll die zu prüfende Person im Rahmen einer Projektarbeit nachweisen, daß sie als Führungskraft Veranstaltungen planen und durchführen sowie bei der Betriebsführung auftretende Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann.
2Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis der zu prüfenden Person berücksichtigen.
3Die Projektarbeit kann eine der folgenden oder auch anderen Aufgabenstellungen zum Gegenstand haben:
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1.
Planen und Durchführen eines Spiel- und Sportarrangements,
2.
Entwicklung und Umsetzung eines Marketingkonzeptes,
3.
Betriebliche Analysen, Personalplanung und Personaleinsatz,
4.
Kommunikation, Motivation, Führungsstil und Führungsmitteleinsatz.
Vorschläge der zu prüfenden Person können berücksichtigt werden.
5Im Rahmen der Projektarbeit ist eine Hausarbeit anzufertigen und 20 Tage nach Aufgabenstellung vorzulegen.
6Die Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:
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1.
Einführung in die Projektarbeit und Konzeption,
2.
Aufgaben des Personals und anderer Personen bei der Vorbereitung und Realisierung des Projekts,
3.
Arbeits- und Personalplanung,
4.
Zeitlicher und technischer Ablauf,
5.
Material-, Kosten- und Einnahmenbetrachtung,
6.
Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen,
7.
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,
8.
Nachbereitung.
Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe und das Fachgespräch vom Prüfungsausschuß zu bewerten.
8Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
9Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.

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10Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs.
11Das Fachgespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(4) 1Im Prüfungsfach "Betriebstechnische Situationsaufgabe" soll die zu prüfende Person im Rahmen von praxisnahen Situationsaufgaben nachweisen, daß sie den technischen Betriebsablauf überwachen und steuern kann und gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicherheit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit den reibungslosen Betriebsablauf sicherstellen und deren Erfolg unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse einschätzen kann.
2Folgende Situationen können Gegenstand der Aufgabe sein:
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1.
Normales Betriebsgeschehen,
2.
In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesentlichen Anlageteilen,
3.
Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der Anlage und gegebenenfalls auf Dritte.

(5) 1In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Prüfungsfächern ist praktisch zu prüfen.
2Die Prüfung soll nicht länger als drei Stunden dauern.
3Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:
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1.Rettungsschwimmen und Schwimmsport45 Minuten,
2.Betriebstechnische Situationsaufgabe1 Stunde.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25