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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe – BäderMeistPrV

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(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
2Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.
3In diesem Fall zählt das letzte Ergebnis für das Bestehen.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25