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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe – BäderMeistPrV

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(1) 1Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Bäderbetriebe/zur Geprüften Meisterin für Bäderbetriebe umfasst:
2

1.
den allgemeinen Teil nach § 4,
2.
den fachtheoretischen Teil nach § 5,
3.
den fachpraktischen Teil nach § 6 und
4.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) 1Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen.
2Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25