(1) 1Im allgemeinen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
2
(2) 1Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß er volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann.
2Darüber hinaus soll sie insbesondere nachweisen, daß sie organisatorische Erfordernisse des Betriebes, auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren, beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
4
(3) 1Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person rechtliche Grundkenntnissen nachweisen.
2Sie soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß sie die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
4
(4) 1Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
3
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
(6) 1Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern.
2Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.
3Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:
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| 1. | Grundlagen für kostenbewußtes Handeln | 1,5 Stunden, |
| 2. | Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln | 2 Stunden, |
| 3. | Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb | 1,5 Stunden. |
(7) 1In der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.
2Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen.
3Die Prüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) 1Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)