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Benzinbleigesetz – BzBlG

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Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Einfuhr von Ottokraftstoffen mit einem höheren als dem in § 2 Abs. 1 festgelegten Gehalt an Bleiverbindungen, wenn die Einfuhr auf Grund entsprechender internationaler Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland zu Verteidigungszwecken erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 102 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26