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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der Bundeswehr – BwBDSGOWiZustV

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Geändert durch Art. 1 V v. 9.3.2015 I 299
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25