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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der Bundeswehr – BwBDSGOWiZustV

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1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes wird für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.
2Für das Bundesministerium der Verteidigung bleibt das Ministerium selbst zuständig.

Geändert durch Art. 1 V v. 9.3.2015 I 299
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25