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Anordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Bundesamt bei der Ermittlung anerkannter Kriegsdienstverweigerer, die sich der Zivildienstüberwachung entziehen – BVwAKDVerwAnO

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1Das für die Ermittlung von Wehrpflichtigen, die sich der Erfassung entziehen, festgelegte Verfahren ist entsprechend anzuwenden.
2Alle nicht gelöschten Ermittlungsersuchen sind in den Ermittlungslisten nur bis zum Ende des Kalendervierteljahres weiterzuführen, in dem seit der erstmaligen Ausschreibung drei Jahre abgelaufen sind.

Geändert durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, f u. i u. Art. 5 G v. 25.6.1973 I 669
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25