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Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes – BVwAG

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Soweit im Bundesverwaltungsamt auf Grund des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

Zuletzt geändert durch Art. 39 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25