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Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes – BVwAG

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Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

Zuletzt geändert durch Art. 39 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25