print

Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGAmtsGehG

arrow_left arrow_right

(1) Das Grundgehalt des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird in Höhe des Amtsgehalts eines Bundesministers festgesetzt.

(2) Das Grundgehalt des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird in Höhe von eineinsechstel des Grundgehalts des Staatssekretärs festgesetzt.

(3) 1Die Grundgehälter der anderen Richter des Bundesverfassungsgerichts werden in Höhe des Grundgehalts der Präsidenten bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes festgesetzt.
2Dazu erhalten sie eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage wie die Präsidenten bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25