print

Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGAmtsGehG

arrow_right

(1) 1Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts erhalten als Amtsgehalt (Dienstbezüge) ein Grundgehalt und einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.
2Neben dem Amtsgehalt wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.

(1a) (weggefallen)

(2) Im übrigen gelten die allgemeinen besoldungsrechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften, soweit nicht das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht besondere Vorschriften enthält.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25