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Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGAmtsGehG

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Für den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz; jedoch erhält der Präsident des Bundesverfassungsgerichts eineindrittel, der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts eineinsechstel der hiernach maßgebenden Beträge.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25