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Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge – BVAG

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1Soweit in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Veröffentlichungen in amtlichen Verkündungsblättern des Reiches vorgesehen sind, treten an deren Stelle die entsprechenden amtlichen Verkündungsblätter des Bundes oder der Länder.
2Die Veröffentlichungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung erfolgen im Bundesarbeitsblatt.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 18 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25