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Bundesversicherungsamtsgesetz – BVAG

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1Soweit das frühere Reichsversicherungsamt zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigt war, werden diese Ermächtigungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ausgeübt.
2Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit es sich nur um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 18 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26