print

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Meister für Medienproduktion Bild und Ton oder Geprüfte Meisterin für Medienproduktion Bild und Ton – Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton – BuTMedienMstrBAProFV

arrow_left arrow_right

(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ nach § 3 Nummer 1 gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 9 Absatz 1 bis 3,
2.
ein Rollenspiel nach § 9 Absatz 4 und 5.

(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Projektmanagement“ nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 10 Absatz 1 und 2,
2.
eine Präsentation und ein Fachgespräch nach § 10 Absatz 3.

(3) 1Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen.
2Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

Ersetzt V 806-22-6-39 v. 4.7.2012 I 1467 (MedienBTMstrPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25