(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 und das Rollenspiel nach § 9 Absatz 4 jeweils einzeln zu bewerten.
2Aus den Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1Im Prüfungsteil „Projektmanagement“ sind die schriftliche Prüfungsleistung nach § 10 Absatz 1 und das Fachgespräch nach § 10 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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