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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Meister für Medienproduktion Bild und Ton oder Geprüfte Meisterin für Medienproduktion Bild und Ton – Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton – BuTMedienMstrBAProFV

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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) 1Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
2

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ nach § 11 Absatz 2,
2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Projektmanagement“ nach § 11 Absatz 3.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Betriebsmanagement“ und „Projektmanagement“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Ersetzt V 806-22-6-39 v. 4.7.2012 I 1467 (MedienBTMstrPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25