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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 1980

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1Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur Prüfung.
2Sie ist innerhalb von zwei Stunden an den Stenographischen Dienst zurückzugeben.
3Die Niederschrift wird in Druck gegeben, wenn der Redner sie nicht fristgerecht zurückgibt.
4Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch den Redner einem anderen als dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur Einsicht überlassen werden.

Zuletzt geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 25.9.2025 gem. Bek. v. 25.9.2025 I Nr. 234
Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 2.7.1980 I 1237
Ersetzt durch konstitutive Neufassung (siehe: BTGO 2025) gem. Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25