(1) Über jede Sitzung wird ein Stenographischer Bericht (Plenarprotokoll) angefertigt.
(2) Die Plenarprotokolle werden an die Mitglieder des Bundestages verteilt.
(3) 1Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des Bundestages, z.B.
2Tonbandaufnahmen, sind im Parlamentsarchiv niederzulegen.