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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 1980

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(1) 1Durch Korrekturen, die der Redner an der Niederschrift vornimmt, darf der Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden.
2Ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine Verständigung zwischen dem Redner und dem Leiter des Stenographischen Dienstes erzielt, so ist die Entscheidung des amtierenden Präsidenten einzuholen.

(2) Der Präsident kann alle Beweismittel heranziehen.

Zuletzt geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 25.9.2025 gem. Bek. v. 25.9.2025 I Nr. 234
Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 2.7.1980 I 1237
Ersetzt durch konstitutive Neufassung (siehe: BTGO 2025) gem. Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25