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Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages – BTGO1980Anl1ABest

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In Anzeigen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Verhaltensregeln sind Name und Anschrift des Vertragspartners sowie der Gegenstand der Tätigkeit mitzuteilen.

Zuletzt geändert durch Bek. v. 23.10.2002 I 4208
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25