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Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages – BTGO1980Anl1ABest

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Bei einer Anzeige der Berufstätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Verhaltensregeln sind bei unselbständigen Tätigkeiten genaue Angaben über den Arbeitgeber (Name und Anschrift) sowie über Art und Umfang der Tätigkeit mitzuteilen, bei selbständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibender die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma und bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen eine genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Berufsausübung.

Zuletzt geändert durch Bek. v. 23.10.2002 I 4208
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25