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Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – BSIZertV

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(1) Ein Antrag auf Zertifizierung einer Person kann nur von der Person gestellt werden, die die Zertifizierung erhalten möchte.

(2) 1Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:

1.
Angaben über den oder die beantragten technischen Geltungsbereiche,
2.
die für diesen technischen Geltungsbereich geforderten Nachweise nach § 4 Absatz 1 und
3.
die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 2 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26