(1) Ein Antrag auf Zertifizierung einer Person kann nur von der Person gestellt werden, die die Zertifizierung erhalten möchte.
(2) 1Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten: 2
1.
Angaben über den oder die beantragten technischen Geltungsbereiche,
2.
die für diesen technischen Geltungsbereich geforderten Nachweise nach § 4 Absatz 1 und
3.
die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 2 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2025 I Nr. 301