(1) Entscheidungen, mit denen abschließend über einen nach dieser Verordnung gestellten Antrag entschieden wird, sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.
(2) 1Vor der Ablehnung eines Antrags sind dem Antragsteller die Gründe der voraussichtlichen Ablehnung mitzuteilen.
2Innerhalb einer vom Bundesamt festgesetzten angemessenen Frist ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung und zur Nachbesserung zu geben.
3§ 28 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(3) Vor Erteilung eines Zertifikats oder einer Anerkennung mit Nebenbestimmungen nach § 22 ist der Antragsteller nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören.