print

Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung) – BRegAmtsWoVwVs

arrow_left arrow_right

1Für das Heizen der nicht in § 5 genannten Räume einer Amtswohnung im Sinne des § 1 der Bestimmungen hat der Wohnungsinhaber ein Heizungsentgelt zu entrichten.
2Kann die verbrauchte Wärme durch Wärmemesser oder Heizkostenverteiler ermittelt werden, so sind die Heizkosten auf den Wohnungsinhaber umzulegen.
3Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Heizungsentgelt in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 3 und 4 der Dienstwohnungsvorschriften zu berechnen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.2.1995 I 192
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25