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Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung) – BRegAmtsWoVwVs

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(1) 1Für das zu anderen als in den §§ 5 und 10 genannten Zwecken verbrauchte kalte Wasser trägt der Wohnungsinhaber die Kosten.
2Ist eine Berechnung nach Verbrauch ausnahmsweise nicht möglich, hat er ein Entgelt in Höhe von 3 vom Hundert des Ortszuschlags, bei Lieferung warmen Wassers durch einen Dritten (Absatz 3) von 2 vom Hundert des Ortszuschlags zu entrichten.

(2) 1Die Kosten der Wassererwärmung trägt der Wohnungsinhaber.
2Können diese Kosten nicht durch Warmwasseruhren oder Warmwasserkostenverteiler ermittelt werden, ist ein Entgelt in sinngemäßer Anwendung des § 27 der Dienstwohnungsvorschriften zu entrichten.

(3) Wird warmes Wasser von einem Dritten geliefert, trägt der Wohnungsinhaber die Kosten für die verbrauchte Wassermenge und ihre Erwärmung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.2.1995 I 192
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25