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Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung) – BRegAmtsWoVwVs

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(1) Das Reinigen der nicht in § 5 genannten Räume der Amtswohnung einschließlich der etwa vorhandenen bundeseigenen Einrichtungsgegenstände ist Sache des Wohnungsinhabers.

(2) 1Die Reinigungskosten fallen jedoch dem Bund zur Last, wenn eine Reinigung durch bauliche Instandsetzungen notwendig geworden ist und das Reinigen nicht durch Hausangestellte des Wohnungsinhabers ausgeführt wird.
2Das gleiche gilt für die beim Wechsel des Wohnungsinhabers erforderliche Reinigung sämtlicher Räume.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.2.1995 I 192
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25