BPräsSoldErnAnO
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten – BPräsSoldErnAnO
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Art 3
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Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Geändert durch Art. 1 AnO v. 17.3.1972 I 499
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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