(1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und Entlassung der Offiziere vor, die der Besoldungsordnung B angehören.
(2) 1Im übrigen übertrage ich die Ausübung meiner Befugnisse dem Bundesminister der Verteidigung.
2Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.
3§ 29 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Ausübung meiner Befugnisse übertragen habe.