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Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten – BPräsSoldErnAnO

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(1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und Entlassung der Offiziere vor, die der Besoldungsordnung B angehören.

(2) 1Im übrigen übertrage ich die Ausübung meiner Befugnisse dem Bundesminister der Verteidigung.
2Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.
3§ 29 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Ausübung meiner Befugnisse übertragen habe.

Geändert durch Art. 1 AnO v. 17.3.1972 I 499
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25