print

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin – BPädFortbV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2

1.
in jeder Situationsaufgabe des Prüfungsteils „Kernprozesse der beruflichen Bildung“,
2.
im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“
a)
in jeder Situationsaufgabe der schriftlichen Prüfung und
b)
in der mündlichen Prüfung,
3.
im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“
a)
in der Projektarbeit,
b)
in der Präsentation und
c)
im Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
3

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ mit 30 Prozent,
2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ mit 30 Prozent,
3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ mit 40 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
4Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 48 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25