print

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin – BPädFortbV

arrow_left arrow_right

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ sind die Situationsaufgaben einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ sind die Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten.
2Als Bewertung für den Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgaben und der Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs zu berechnen.

(4) 1Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2

1.
die Projektarbeit nach § 6 Absatz 1,
2.
nach Maßgabe von Satz 2
a)
die Präsentation nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und
b)
das Fachgespräch nach § 6 Absatz 2 Satz 2.
Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.
3Aus der Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 und der zusammengefassten Bewertung nach Satz 2 ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 48 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25