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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin – BPädFortbV

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(1) 1Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
2

1.
Kernprozesse der beruflichen Bildung,
2.
Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung,
3.
Spezielle berufspädagogische Funktionen.

(2) 1Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
2

1.
Lernprozesse und Lernbegleitung,
2.
Planungsprozesse,
3.
Managementprozesse.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(3) 1Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
2

1.
Berufsausbildung,
2.
Weiterbildung,
3.
Personalentwicklung und -beratung.
Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(4) 1Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen geprüft.
2Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt.
3Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Abschluss begonnen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 48 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25