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Besondere Gebührenverordnung BNetzA – BNetzABGebV

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(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

(2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.2.2025 I Nr. 42
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26