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Besondere Gebührenverordnung BNetzA – BNetzABGebV

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(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.2.2025 I Nr. 42
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26