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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundeskartellamtes in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Trennungsgeldverordnung – BMWiTWidAnO 2010

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1Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Vertretung des Dienstherrn bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Trennungsgeldverordnung übertragen.
2In besonderen Fällen bleibt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25