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Verordnung zur Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie – BMWiEBVerfPAktV

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

V aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf d. 31.12.2026
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26