Verordnung zur Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie – BMWiEBVerfPAktV

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V aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf d. 31.12.2026
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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