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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung – BMVgBeamtVZustAnO

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(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen

1.
die nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
2.
die Ausübung der nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.

Geändert durch Art. 2 AnO v. 4.10.2021 I 4626
Ersetzt AnO 2030-14-193 v. 30.9.2013 I 3739 (BMVgBeamtVZustAnO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25