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BMVBS-Delegationsanordnung – BMVBSDelegatAnO

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Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 Absatz 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

Geändert durch § 6 Satz 2 AnO v. 26.2.2024 I Nr. 73
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26