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Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit – BlauzungenV

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(2) Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seuchenverdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn

1.
die Untersuchungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
2.
die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.

Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2015 I 1095
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26