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Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit – BlauzungenV

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Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2015 I 1095
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25