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Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks – BlauSchimmelV 1978

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Das Züchten und Halten des Blauschimmelpilzes sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.

Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 10.10.2012 I 2113
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25