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Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks – BlauSchimmelV 1978

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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von

1.
§ 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken,
2.
§ 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben
genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.

Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 10.10.2012 I 2113
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25