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Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks – BlauSchimmelV 1978

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Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet,

1.
vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabaksämlinge unverzüglich zu vernichten,
2.
auf Anordnung der zuständigen Behörde
a)
vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabakpflanzen zu vernichten,
b)
die nach dem Abernten von Tabakpflanzen verbleibenden Reste zu vernichten,
c)
die Blauschimmelkrankheit zu bekämpfen,
3.
den Boden und die Räume, die zur Anzucht von Tabakpflanzen bestimmt sind, zu entseuchen, es sei denn, daß sie frei vom Blauschimmelpilz sind,
4.
Grundstücke, auf denen der Blauschimmelpilz aufgetreten ist, bis zum Ablauf der folgenden Vegetationsperiode von Tabakpflanzen freizuhalten.

Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 10.10.2012 I 2113
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25